Gesetze / Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
BImSchV 30§ 3 Mindestabstand
Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.